Allgemeine Geschäftsbedingungen der Baumann Rohstoff-Recycling GmbH
Containerdienst/Transportleistungen/Schüttgutlieferung
1. Vertragsabschluss, Geltungsbereich
Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachfolgend Auftraggeber genannt) und der Firma Baumann Rohstoff-Recycling GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) geschlossen.
Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Diese AGB gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Verträge für den Bereich Containerdienst und Transportleistungen inkl. Schüttgutlieferungen.
Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Wenn für die Durchführung des Auftrags nach dem KrW/AbfG eine Transportgenehmigung vorgeschrieben ist, so legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Verlangen diese Dokumente vor.
2. Begriff des Containers
Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein Behälter, der von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können.
• Geeignet ist, den vom Auftraggeber bei Vertragsschluss näher beschriebenen Abfall aufzunehmen.
• Auf verschiedenen Trägerfahrzeugen oder Chassis befördert und mit dem in ihm befindlichen Beförderungsgut auf- und abgeladen werden kann.
Soll der Container weitere Qualifikationen vorweisen, z. B. kranbar und stapelbar sein, ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss gesondert anzugeben.
3. Vertragsgegenstand
Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zu Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dgl.), sowie einer Transportleistung / Schüttgutlieferung.
Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.
Ist die Abladestelle vom Auftraggeber bestimmt und erweist sie sich zur Aufnahme, des beförderten Gutes als ungeeignet, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers nach § 419 HGB.
4. Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind.
Bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen wird der Auftragnehmer im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten und seiner Fahrzeugdisposition dier Bereitstellung / Abholung des Containers sowie Transportleistungen / Schüttgutlieferungen innerhalb der vereinbarten Intervalle durchführen.
Am Tage der Anlieferung und Abfuhr muss der Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person zur Einweisung und Unterzeichnung des Auftrages anwesend sein.
Die Haftung für nicht rechtzeitige Bestellung und Abholung ist ausgeschlossen.
5. Zufahrten und Aufstellplatz
Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz sowie für Transportleistungen / Schüttgutlieferungen für die zur Auftragsdurchführung erforderlichen LKW befahrbar sind. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit LKW vorbereitet ist. Nicht geeignete Standorte kann der Auftragnehmer aus sicherheitstechnischen Gründen ablehnen.
Dem Auftraggeber obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts anderes vereinbart wird.
Durch Absetzen und Aufnehmen von Containern und Stützfüßen können Druckstellen und Kratzspuren entstehen, für die der Auftragnehmer nicht haftet. Der Container muss jederzeit störungsfrei abtransportiert werden können.
Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen, der Eigentümer zu besorgen. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt der Auftragnehmer im guten Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB.
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften §§ 414 Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB sowie § 254 BGB bleiben unberührt.
Für Schäden am Fahrzeug oder am Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber, soweit die Schäden auf schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, insbesondere aus § 5 a) beruhen. § 254 BGB bleibt unberührt.
Vergebliche Anfahrten und Wartezeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden nach Aufwand in Höhe der entstandenen Fahrt- und Lohnkosten in Rechnung gesetzt.
6. Sicherung des Containers
Der Auftraggeber übernimmt die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (z. B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung usw.), soweit nichts anderes vereinbart ist.
Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. Etwaige Mängel der Absicherung sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungsplicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Er hat ggf. den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.
7. Beladung des Containers
Der Containerinhalt darf das zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten. Die Beladung des Containers darf nur bis zu den Containerrändern erfolgen. Schäden und Kosten die durch Überladung oder unsachgemäßer Beladung entstehen, trägt der Auftraggeber.
Die Pflicht zur Deklarierung der Abfälle unterliegt allein dem Auftraggeber. Für alle Nachteile und Kosten die dem Auftragnehmer aus einer falschen Deklarierung oder der Beschaffenheit des Containerinhaltes entstehen, haftet der Auftraggeber. Erfolgt die Deklarierungspflicht nicht unverzüglich durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer befugt diese Feststellung zu treffen bzw. treffen zu lassen. Evtl. dadurch anfallende Kosten trägt der Auftraggeber.
Bei Verstoß ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abfuhr abzulehnen. Die Kosten der vergeblichen Fahrt trägt der Auftraggeber.
8. Entgelte und Zahlung
Der Preis für die Gestellung/Abholung des Containers und die Entsorgung/Verwertung des Inhalts oder die Transportleistung / Schüttgutlieferung wird bei der Auftragsannahme festgesetzt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese 5 Werktage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen angemessenen Betrag zu berechnen.
Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z. B. Verwertungs- und Sortierkosten und dergleichen) sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die vereinbarten Preise verstehen sich als netto zzgl. der zur Zeit geltenden Mehrwertsteuer.
Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort und ohne Abzüge zu zahlen, soweit nicht anders vereinbart.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen geltend machen.
Nur unstreitig oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Auftraggebers können gegen fällige Forderungen des Auftragnehmers aufgerechnet oder zurückbehalten werden.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftraggeber einen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages bei Anfuhr in bar oder per Vorkasse zu verlangen. Ob ein Vorschuss fällig ist, wird bei Bestellung vereinbart. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
9. Schadensersatz
Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch wenn die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitrahmen bzw. Schäden die durch Dritte entstehen.
Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung/Verwertung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den Auftragnehmer.
Containertransporte durch Dritte oder fremde Geräte sind – ohne schriftliche Zustimmung – grundsätzlich nicht erlaubt. Werden Absetzmulden bzw. Abrollcontainer und sonstige Behältnisse, die nicht zur Lastenaufnahmeeinrichtung im Hebezugbetrieb geeignet sind dennoch vom Auftraggeber hierfür eingesetzt, haftet ausschließlich der Auftraggeber für daraus entstehenden Schäden oder Unfälle.
Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung entstehen haftet der Unternehmer soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht innerhalb eines Zeitraum von 24 Stunden nach Abholung vom Auftraggeber angezeigt wird.
Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.
Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren nach 3 Monaten nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.
Für die Transportleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften für den gewerblichen Güterkraftverkehr.
Bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes ist die Haftung des Auftragsnehmers nach diesen Vorschriften begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
Bei Schüttgutlieferungen bleiben wir Eigentümer des gelieferten Materials bis zur restlosen Bezahlung.
10. Rücklieferungsvorbehalt
Kommt es zu einem Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall des Auftraggebers, so ist der Unternehmer zur Rücklieferung an den Herkunftsort von vergleichbarem Material (der gleichen Abfallart wie auf dem Lieferschein eingetragen) sowie der gleichen Menge (Menge wie auf dem Liefer- / Wiegeschein ausgewiesen) berechtigt.
Die bestehende Forderung des Unternehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt durch die Rücklieferung unangetastet und besteht weiterhin.
Für sämtliche Schäden und Forderungen, die durch die Rücklieferung entstehen (z. B. eine Ein- und Ausfahrt durch den Rücklieferungsraum blockiert und somit andere Personen in Ihrem Bewegungsfreiraum behindert werden, sich andere Personen durch das rückgelieferte Material stören, ganz gleich in welcher Art und Weise, unberechtigtes Ablagern der Rücklieferung, da dem Auftraggeber der Rücklieferungsraum nicht sein Eigentum ist, der Rücklieferungsraum öffentlichen Verkehrsraum darstellt, eine andere Firma mit dem Abtransport, ganz gleich von wem beauftragt oder dergleichen) haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat ggf. den Unternehmer von Ansprüchen freizustellen.
11. Sonstige
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten diejenigen Regelungen, die die Vertragspartner unter Berücksichtigung des Grundgesetzes von Treue und Glauben in Kenntnis der Unwirksamkeit der Bestimmungen getroffen hätten. Das gilt auch für etwaige Lücken des Vertrages.
Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Landau.
Ergänzungen oder Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den Auftragnehmer.